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   OLG Köln, 06.11.1991 - 17 W 147 - 148/91, 17 W 147/91, 17 W 148/91   

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https://dejure.org/1991,6980
OLG Köln, 06.11.1991 - 17 W 147 - 148/91, 17 W 147/91, 17 W 148/91 (https://dejure.org/1991,6980)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.1991 - 17 W 147 - 148/91, 17 W 147/91, 17 W 148/91 (https://dejure.org/1991,6980)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 1991 - 17 W 147 - 148/91, 17 W 147/91, 17 W 148/91 (https://dejure.org/1991,6980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGebO § 31 Abs. 1 Nr. 4
    Erörterungsgebühr für eingriffsbereit zuhörenden Anwalt des Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 S. 4

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 74
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15

    Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem

    Derselbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichstellte Gemeinschaft bilden.
  • OLG Köln, 20.05.2010 - 17 W 80/10

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Vertretung verschiedener Gegenstände für zwei

    Der selbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichgestellte Gemeinschaft bilden.
  • OLG Köln, 06.10.1998 - 17 W 303/98

    Erörterungsgebühr

    Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen den Anfall einer Erörterungsgebühr verneint und die ständige Rechtsprechung des Senats zur Entstehung einer solchen Gebühr zutreffend berücksichtigt (vgl. Beschluß vom 6.11.1991 - 17 W 147-148/91 - OLGR 1992, 127 = JurBüro 1992, 165 m.w.Nachw.; Beschluß vom 1.3.1995 - 17 W 64/95 - JurBüro 1995, 307).
  • OLG Köln, 03.01.1994 - 17 W 97/93

    Ausgestaltung der Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwalts; Ausgestaltung der

    Für einen die Erörterungsgebühr auslösenden Meinungsaustausch genügt es nach vom Senat in ständiger Praxis vertretener Auffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 -, veröffentlicht in OLGR Köln 1992, 127 und JurBü-ro 1992, 165), wenn bei gegensätzlichen Standpunkten der Parteien ein zweiseitiges Rechtsgespräch über die Sache stattfindet, etwa zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder - wie im hier zu entscheidenden Fall - zwischen dem Gericht und dem Prozeßbevollmächtigten der einen Partei, während der Prozeßbevollmächtigte der anderen Partei lediglich zuhört.
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